(Strafprozessrecht) Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Vom 25. Oktober 2005
Auf Grund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsver
ordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni
2005 (GVBl. S. 353) wird verordnet:
§ 1
(1) Die – männlichen und weiblichen – Angehörigen folgender Beamtenund Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
I. bei der Bundesfinanzverwaltung:
1.
Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsräte1)
Zolloberamtsräte1)
Zollamtsräte1)
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre2)
Zollsekretäre2)
2.
Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsräte1)
Zolloberamtsräte1)
Zollamtsräte1)
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Datum: Verk. am 24. 12. 2005, GVBl. S. 758
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Zollobersekretäre2)
Zollschiffsobersekretäre2)
Zollsekretäre2)
Zollschiffssekretäre2)
3.
Dienstkräfte der Zollverwaltung, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben
einer der vorgenannten Beamtengruppen oder eines Ermittlungsbeamten
der Zollfahndung wahrnehmen5).
II. bei der Polizei:
1.
K r i m i n a l p o l i z e i :
Kriminaloberräte3)
Kriminalräte3)
Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissare
Kriminalhauptmeister
2.
Schutz-, Wasserschutz-und Bereitschaftspolizei:
Polizeioberräte3)
Polizeiräte3)
Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissare
Polizeikommissare
Polizeihauptmeister
Polizeiobermeister2)
Polizeimeister2)
3.
Gewerbeaußendienst:
Erste Gewerbehauptkommissare
Gewerbehauptkommissare
Gewerbeoberkommissare
Gewerbekommissare
4.
Dienstkräfte der Polizei, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben einer der
vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen4).
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III. bei der Forst- und Fischereiverwaltung
1.
Forstverwaltung:
Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
– in der Funktion eines Revierleiters oder als Mitarbeiter im Forstamt –
2.
Dienstkräfte der Forstverwaltung, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben
einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.
3.
Fischereiverwaltung:
staatliche Fischereiaufseher6)
Regierungshauptsekretäre
Regierungsobersekretäre
IV. bei der Bergverwaltung:
Bergdirektoren1)
Bergoberräte1)
Bergräte
Bergoberamtsräte
Bergamtsräte
Bergamtmänner
Bergoberinspektoren
Berginspektoren
– an dem Bergamt für das Land Berlin
–
V.
bei der Staatsanwaltschaft:
Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
1.
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
2.
als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtenoder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.
(2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten
Beamten oder Angestellten, die berechtigt sind, im Lande Berlin polizeiliche
Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beam-
ten ihrer Laufbahngruppe gleich; Beamte im gehobenen Dienst, die nicht
bereits nach Absatz 1 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft waren,
jedoch nur, sofern sie ihre Fach-oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder
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mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
§ 2
Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.
§ 3*
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. …
1)
Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst
des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben oder bereits Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft waren.
3)
Sofern sie Leitungsfunktionen in Dienststellen wahrnehmen, die überwiegend Ermittlungsaufgaben zu erfüllen haben.
4)
Sofern sie das 25. Lebensjahr vollendet haben und nach Abschluss der Ausbildung insgesamt zwei Jahre
im Polizeidienst tätig waren und sofern sie erfolgreich an einer Grundeinweisung für ehemalige Dienstkräfte des Grenzschutzes oder der Volkspolizei der DDR teilgenommen haben oder seit dem 3. Oktober
1990 mindestens ein Jahr lang im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig waren, in dem das
Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, oder
sofern sie als Polizeiangestellte im Vollzugsdienst (PAngVollzug)
–
über die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst verfügen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in diesem Beschäftigungsverhältnis im Polizeivollzugsdienst tätig waren oder
–
über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst verfügen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in diesem Beschäftigungsverhältnis im Polizeivollzugsdienst tätig waren.
Die Regelung über die Polizeiangestellten im Vollzugsdienst (PAngVollzug) gilt bis zum 31. De
zember 2008.
5)
Sofern sie Voraussetzungen erfüllen, die den in Anmerkung 4 genannten entsprechen.
6)
Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in
der entsprechenden Angestelltengruppe tätig sind.
§ 3 Satz 2: Aufhebungsvorschrift