001 Betäubungsmittel im Sinne des BtmG
Nicht alles, was Wirkungen auf Körper und Geist des Users hat, ist Betäubungsmittel im Sinne des BtmG.
Betäubungsmittel sind ausschließlich die in den Anlagen I – III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Es handelt dabei um eine sogenannte Positivliste. Was nicht aufgezählt ist, fällt nicht unter das BtmG.
Aber aufgepasst: Die Liste wird ständig überarbeitet und neue Stoffe aufgenommen.
§ 1 Abs.1 BtMG lautet: Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin Kai Jüdemann