Wir vertreten Angehörige des öffentlichen Dienstes sowohl in Straf- als auch in Disziplinarverfahren.
Im besonderen geht um Delikte im Amt, wie Bestechlichkeit, Vorteilsnahme, Betrug, Untreue und Körperverletzung im Amt, aber auch um Vorwürfe die den „privaten“ Bereich betreffen und ihre Schatten auf das Amt werfen.
Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 115/14 Beschluss vom 18.12.2014 Gericht: Leitsätze: Zur Wahrung der Schriftform eines Strafantrages nach § 158 Abs. 2 StPO kann ein mit einer Faksimile-Unterschrift versehener Strafantrag ausreichen. Tenor: Die Revision wird als unbegründet...
Die Beschränkung der Berufung des Angeklagten ist nicht wirksam, wenn das Gericht die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl dazu Anlass bestand. 4 Ss 506/06 OLG Hamm Strafsache …. wegen Körperverletzung Auf die Revision...
Ab 2,0 Promille wird im allgemeine verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Agiert der Angeklagte jedoch situationsadäquat und zielgerichtet, wird das Gericht nicht zu einer alkoholbedingten Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit kommen. Hierzu ein aktueller Fall. Der Täter eine Blutalkoholkonzentration...
BGH vom 24.4.2014 5 StR 551/11 … in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Untreue hier: Antrag der Wahlverteidigerin auf Pauschvergütung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 beschlossen:...
Wegen derselben Tat darf man nicht zweimal bestraft werden (Verbot der Doppelbestrafung). Das gilt auch, wenn der Täter im Ausland eine Strafe verbüßt hat und in einem anderen Land wegen der selben Tat nochmals in...
Nachdem der BGH in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2011 die Beantragung eines manuellen Mahnbescheides auf Grundlage eine nicht bestehender Forderung als Betrug qualifiziert hat, hat er aktuell die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forderung als Verwendung unrichtiger Daten im Sinne § 263a Abs. 1, 2. Var. StGB angenommen.
Der BGH hat aktuell die Verurteilung eines Substitutionsarztes wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln im Rahmen von Substitutionstherapien bestätigt. Die Urteilsgründen wurden bisher nicht veröffentlicht. Hierzu die Pressemeldung des BGH: „Das Landgericht Deggendorf hat den angeklagten Arzt...
Das LG Stuttgart hatte einen Angeklagten, der einen Pizzalieferdienst mit mehreren Filialen und zwei Pubs betrieben hat, wegen Steuerverkürzung (Umsatzsteuer von 1,7 Mio) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der BGH...
Auch im Mahnverfahren kann durch falsche Tatsachenbehauptungen bei der Antragstellung ein Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB begangen werden. Dies. obwohl die Angaben des Antragstellers grds nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Dies schließw, so der BGH, die Annahme eines täuschungsbedingte Irrtums auf Seiten des Rechtspflegers nicht aus.
Dies gilt allerdings nicht im automatisierten Verfahren - sofern nicht ausnahmsweise ein Rechtspfleger daran mitwirkt.
Nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO darf angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat.
Das Verschlechterungsverbot bezieht sich nur auf die im Urteilstenor genannte Strafe. Weicht die in den Urteilsgründen genannte Strafe hiervon nach unten ab, ist dies unbeachtlich.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Verabredung zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge, den Angeklagten Harald V. darüber hinaus wegen unerlaubten Waffenbesitzes, jeweils zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die große Kammer des EGMR hatte sich am 15.3.2012 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Einkesselung von Demonstranten ("not allowed to exit a police cordon) eine freiheitsentziehende Maßnahme (deprivation of liberty) nach der MRK darstellt. Die Maßnahme sei verhältnismäßig gewesen (am wenigstens einschneidend - least instrusive and most effective). Interessant die Ausführungen zur MRK, wonach diese ein "lebendiges Instrument" sei, die im Lichte der Gegenwart betrachten werden müsse. Hierbei betrachtet der EGMR auch die "wachsenden Gefahren" durch die Mobilisierung von Demonstranten durch moderne Telekommunikationsmittel.
In den Urteilsgründen müssen die für erwiesen erachten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann verwiesen werden. Dies gilt jedoch nicht für Aufzeichnungen auf elektronischen Speichermedien.
In einem aktuellen Fall hatte das Landgericht Marburg umfangreiche Veweisungen auf Videoaufzeichnungen vorgenommen, die sich auf einer CD- ROM befanden.
Nach Ansicht des BGH seien Abbildungen Wiedergaben, die unmittelbar mit dem Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können. Dem Wortsinn nach (der BGH nimmt hier Bezug auf den Duden) beziehe sich der Begriff der Abbildung vor allem auf statische bildliche Wiedergaben. Auch wenn bewegte Bilder, also Bildabfolgen davon umfasst wären, setze eine Bezugnahme nach § 267 Abs.1 S.3 voraus, dass diese Aktenbestandteil geworden sind; dies sei nicht der Fall, da es für die Wahrnehmung weiterer technischer Hilfsmittel bedürfe, die das Abspielen (hier der CD) ermöglichten. Auch wäre ein Urteil, das Bezug auf eine mehrstündige Videoaufnahme nehme, nicht mehr aus sich selbst heraus verständlich. Zudem sei es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts die das Urteil tragenden Umstände selber anhand des Videos herauszufinden.
In der Stadt Roding im Landkreis Cham fälschte ein früherer CSU-Stadtrat im Rahmen der Kommunalwahlen Briefwahlunterlagen, in dem er die Briefwahlunterlagen von 60 Wahlberechtigten, zum Großteil Spätaussiedlern,nach eigenen Vorstellungen ausfüllte.
Neben Wahlfälschung wurden ihm Urkundenfälschung und die Verleitung zu Falschaussagen vorgeworfen. Das Landgericht Regensburg verurteilte ihn - auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH die Entscheidung teilweise auf, da Urkundenfälschung und Wahlfälschung - entgegen dem Landgericht - nicht tateinheitlich verbunden seien.
Das Landgericht Stuttgart hat vier Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem erpresserischen Menschenraubes und gefährlicher Körperverletzung bzw. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren, neun Jahren, zehn Jahren und elf Jahren verurteilt.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08 u.a.) hat der Erhebung von Telekommunikationsdaten und deren Übermittlung zum Zweck der Strafverfolgung während der Geltungsdauer und nach Maßgabe der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 nicht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen.
Verständigungen über den Schuldspruch sind unzulässig - auch solche, die eine Qualifikation betreffen. Beinhaltet die Verständigung, wie in einem aktuellen Fall , das Auslassen von Aussagen zum bandenmäßiges Vorgehen ist die Verständigung unwirksam – die Aussage allerdings weiter verwertbar.
Am 15. März 2004 ließ sich der Beschwerdeführer zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak auf der zu dem Luftwaffenstützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte bei Frankfurt am Main führenden Ellis Road nieder. Daraufhin wurde er vom Amtsgericht wegen Nötigung nach § 240 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer das Opfer unter bewusster Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit tötet. Hierbei kommt es auf den Beginn der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung an. Rechnet das Opfer aufgrund zuvor begangener Tätlichkeiten mit einem schweren Angriff fehlt es an der Arglosigkeit.
In dem hier entschiedenen Fall überfielen die Täter das Opfer um an dessen Rucksack zu geraten und versetzten ihm zunächst einen „kräftigen Schlag gegen die Rechte Schläfe.“ Das Opfer wehrte sich, worauf die Täter ihr begangen, ins Gesicht zu treten. Wegen des vorherigen Angriffs, so der BGH, war das Opfer im Zeitpunkt des Beginns der Tritte nicht mehr arglos gewesen.
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat die Anforderungen an die nach der Strafprozessordnung zu Beginn der Hauptverhandlung erforderliche Verlesung des Anklagesatzes für Strafverfahren präzisiert, die eine Vielzahl von gleichartig begangenen Straftaten zum Gegenstand...