(Strafverteidiger Berlin) BGH vom 17.2.2011 zu den Konkurrenzen bei der Verabredung mehrerer Verbrechen (3 StR 419/10)
Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses richtet sich auch bei der Verabredung mehrerer Verbrechen für jeden Tatbeteiligten allein nach dessen Tathandlung(en) im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB und nicht danach, in welchem konkurrenzrechtlichen Verhältnis die verabredeten Taten im Falle ihrer Verwirklichung gestanden hätten.