(Betrug/Computerbetrug) BGH vom 13.10.2011: Mitverursachung des Irrtums durch Übermittlung falscher Kundendaten auch bei folgender Bonitätsprüfung (1 StR 407/11)
Für eine Täuschung i.S. von § 263 StGB reicht es aus, wenn die Täuschung den Irrtum des Getäuschten mitverursacht hat.
In einem aktuell entschiedenen Fall hatte sich der Angeklagte damit verteidigt, dass durch die Übermittlung falscher Namen oder Anschriften potentieller Kunden einen Irrtum einer Telefongesellschaft nicht verursacht worden sei, da die Gesellschaft allein nach Durchführung einer Bonitätsprüfung darüber entscheide, mit wem sie einen Vertrag abschließe.
Dem BGH reichte es aus, dass die Angabe, eine mit falschem Namen oder Anschrift bezeichnete Person wolle einen Vertrag schließen den Irrtum, dass diese „zahlungsfähig“ sei, da sie nicht in einer Schuldnerdatei auffindbar war, mitverursacht hat.